Verfassungsartikel «Medizinische Grundversorgung»
Nachdem das eidgenössische Parlament in der Herbstsession den direkten Gegenentwurf des Ständerats mit grosser Mehrheit angenommen hatte und die Resultate des Masterplans vorlagen, die eine Besserstellung der Haus- und Kinderärzte ab 2014 bewirken, hat das Initiativkomitee die Volksinitiative «Ja zur Hausarztmedizin» im September 2013 zurückgezogen. Das Initiativkomitee und mfe Haus- und Kinderärzte Schweiz setzen sich gemeinsam für den neuen Verfassungsartikel ein, da dieser die Grundversorgung und somit die Hausarztmedizin in der Schweizer Verfassung integriert. Die Abstimmung über den Verfassungsartikel «Medizinische Grundversorgung» – also über den Gegenentwurf zur Volksinitiative «Ja zur Hausarztmedizin» – hat am 18. Mai 2014 stattgefunden. Mit einem Stimmenanteil von 88 % JA hat die Schweiz dem von Bund, Kantonen und Parlament vorgeschlagenen Verfassungsartikel über die medizinische Grundversorgung klar zugestimmt. Sie bekennt sich somit deutlich und mit grosser Mehrheit zur Hausarztmedizin als Basis für das Schweizer Gesundheitssystem.
Kernpunkte für die Unterstützung des Gegenentwurfs – also den neuen Verfassungsartikel «Medizinische Grundversorgung»:
- Stärkung der medizinischen Grundversorgung allgemein durch Verankerung in der Verfassung.
- Hausarztmedizin wird als wesentlicher Bestandteil der Grundversorgung gefördert.
- Gewährleistung einer für alle zugänglichen medizinischen Grundversorgung von hoher Qualität.
- Zukunftsperspektive, wo die Grundversorgung künftig noch vermehrt von verschiedenen Fachpersonen und Institutionen erbracht wird.
- Befugnis des Bundes, – wenn nötig – über die Aus- und Weiterbildung für Berufe der Grundversorgung einheitliche Bestimmungen zu erlassen.
- Möglichkeit des Bundes, - falls erforderlich – eine sachgerechte Abgeltung der Leistungen der Hausarzt- und Kindermedizin zu gewährleisten.
Art. 117a (neu) Medizinische Grundversorgung
1 Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine ausreichende, allen zugängliche medizinische Grundversorgung von hoher Qualität. Sie anerkennen und fördern die Hausarztmedizin als einen wesentlichen Bestandteil dieser Grundversorgung.
2 Der Bund erlässt Vorschriften über:
a. die Aus- und Weiterbildung für Berufe der medizinischen Grundversorgung und über die Anforderungen zur Ausübung dieser Berufe;
b. die angemessene Abgeltung der Leistungen der Hausarztmedizin.