Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft hält fest: Bund und Kantone anerkennen und fördern die Hausarztmedizin als einen wesentlichen Bestandteil der medizinischen Grundversorgung. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über eine angemessene Abgeltung der Leistungen der Hausarztmedizin (BV Art. 117a). Die Kinderarztmedizin ist gemäss Begleitschreiben des Bundesrats mitgemeint. Die Schweizer Bevölkerung unterstützte die Einführung dieses Verfassungsartikels mit einer überwältigenden Mehrheit von 88% Ja-Stimmen.).