Tarmed-Gesamtrevision beschleunigen statt Beschwerden führen

Die im Masterplan vereinbarte Tarmed-Anpassung mit einer Besserstellung von 200 Millionen Franken für die Haus- und Kinderärzte wurde vom Bundesrat am 20. Juni 2014 als Verordnung verabschiedet. Die Inkraftsetzung dieser Übergangslösung ist per 1. Oktober 2014 festgelegt. Anfang dieser Woche haben der Spitalverband H+ als auch die Schweizerische Gesellschaft für Radiologie (SGR) beim Bundesgericht und beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verordnung zur Tarifanpassung eingereicht. Auch die FMH will sich vorbehalten, nach Inkrafttreten der Verordnung am konkreten Beispiel Beschwerde zu führen. Seitens des Verbands der chirurgischen und invasiv tätigen Ärzte (fmCh) ist auch eine Beschwerde zu erwarten.

Aus juristischer Sicht stellt sich die Frage, ob es sich bei der Verordnung über die Anpassung von Tarifstrukturen tatsächlich um eine Verordnung oder um eine Verfügung handelt. Der Erlass einer Verordnung ist nicht anfechtbar. Läge eine Verfügung vor, wäre diese anfechtbar. «Hausärzte Schweiz» geht davon aus, dass die aktuelle Verordnung keine Verfügung darstellt und damit nicht anfechtbar ist. Diese Ansicht wird vom BAG geteilt. Die juristische Qualifikation ist daher mit Blick auf die eingereichten Beschwerden zentral. Es liegt an den Gerichten, über diese Grundsatzfrage sowie über die Frage nach einer aufschiebenden Wirkung zu entscheiden.

«Hausärzte Schweiz» hält fest, dass die Besserstellung von Haus- und Kinderärzten vom Bundesrat zugesichert wurde. Daher wird auch eine termingerechte Einführung der im Masterplan vereinbarten Besserstellung erwartet. Diese entspricht nicht zuletzt auch dem Willen der Schweizer Bevölkerung, die die Wichtigkeit der Haus- und Kinderarztmedizin am 18. Mai 2014 mit ihrem überwältigenden Ja zum Verfassungsartikel «Medizinische Grundversorgung» bestätigte. Der Berufsverband fordert alle Beteiligten auf, Energie und Engagement in die Gesamttarifrevision zu stecken, statt die als befristete Übergangslösung beschlossene Verordnung infrage zu stellen.