Aufgrund der ärztlichen Unterversorgung, insbesondere im Bereich der Haus- und Kinderärzte, beschloss das Parlament Anfang März eine dringliche Änderung von Art. 37 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KGV), die am 18. März 2023 in Kraft treten und bis Ende 2027 begrenzt sein soll. Die Regelung wird den Kantonen auf folgenden Fachgebieten Ausnahmen gestatten, sofern eine entsprechende Unterversorgung vorliegt: Allgemeine Innere Medizin, praktische Ärzte, Kinder- und Jugendmedizin sowie Kinder und Jugendpsychiatrie und -Psychotherapie. mfe nimmt diese Entscheidung, mit der die derzeit angespannte Situation bei der Patientenbetreuung verbessert werden soll, zur Kenntnis. Dennoch lässt sich auf diese Art nur punktuell und kurzfristig Abhilfe schaffen. mfe erwartet von der Politik, dass diese ihrer Pflicht im Bereich der Nachwuchsplanung nachkommt und dass die Kantone ihre Aufgaben bei der Planung des Versorgungsangebots wahrnehmen.