Gemeinsamer Dialog zu Lösungen für Notfall- und Inkonvenienzpauschalen

Am Freitag haben sich die Tarifpartner sowie Vertreter/-innen von Bund, Kantonen und mfe Haus- und Kinderärzte Schweiz zu einem Austausch über die Situation der Notfall- und Inkonvenienzpauschalen getroffen. Dabei konnte ein gemeinsames Verständnis über die Problematik geschaffen sowie die Diskussion über Lösungen angestossen werden, um die Versorgung der Schweizer Bevölkerung weiterhin kurz- und langfristig effizient sicherzustellen und die Notfallstationen der Spitäler wirkungsvoll zu entlasten. Eine gemeinsame Arbeitsgruppe wird zeitnah ins Leben gerufen, um nachhaltige Lösungen zu finden.

Anlass für diesen Dialog waren die Auswirkungen der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts für die ärztliche Praxis – die Bundesgerichtsurteile 9C_664/2023 und 9C_33/2024 legen die Kriterien für die Abrechnung von Dringlichkeits- und Notfall-Inkonvenienzpauschalen im TARMED-System aus. So können nach dem Bundesgerichtsurteil Ärztinnen und Ärzte, welche ausserhalb eines Spitals Notfallversorgung leisten und in einem Angestelltenverhältnis sind, diese Zuschläge nicht abrechnen. Dieser Entscheid zeigt eine Tarifierungslücke für eine notwendige und kosteneffiziente Dienstleistung auf und führt nun zu Unsicherheiten bei der Ärzteschaft. Sie sehen sich mit finanziellen Rückforderungen von Seite Krankenversicherer konfrontiert, die die Weiterführung ihrer Praxis gefährden kann.

Hausärztliche Praxen können die Notfallversorgung kostengünstig sicherstellen und die Notfallstationen der Spitäler wirkungsvoll entlasten. Im Gegensatz zu Spitälern erhalten diese jedoch keine Vorhalteleistungen für diese zusätzlichen Leistungen von öffentlicher Hand. Deshalb sind sie auf Inkonvenienzzulagen als auch auf Notfallpauschalen angewiesen. Die Leistungspositionen im veralteten TARMED bilden jedoch den Strukturwandel von der Einzel- zur Gruppenpraxis nicht ab. Hausarztpraxen sind heute zunehmend als Aktiengesellschaften organisiert, und Ärztinnen und Ärzte arbeiten immer häufiger in einem Angestelltenverhältnis. Das neue Bundesgerichtsurteil verbietet es nun genau diesen angestellten Ärztinnen und Ärzten, diese Zuschläge abzurechnen. Arbeitsrechtlich selbstständig tätige Ärztinnen und Ärzten mit der genau gleichen Tätigkeit dürfen diese Zuschläge in Rechnung stellen.

Notwendigkeit von pragmatischen Übergangs- und langfristigen Lösungen im Sinne der Versorgungssicherheit

Die Teilnehmenden diskutierten eine Übergangslösung, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten und Augenmass bei den Rückforderungen zu wahren, soweit die Tarife nach bisherigem gemeinsamen Verständnis in TARMED korrekt angewendet wurden. Es ist allen Tarifpartnern bewusst, dass es insbesondere für die Notfallversorgung, die über die Festtage geleistet wird, eine rasche Klärung braucht. Zeitnah wird zudem eine Arbeitsgruppe mit den Tarifpartnern und entsprechender Expertise einberufen, um insbesondere mit Blick auf die neuen ambulanten Tarifstrukturen, praxistaugliche und patientenzentrierte Lösungen zu entwickeln. Dazu braucht es das Engagement aller Akteure, um eine sachgerechte Tarifierung und den Fortbestand effizienter Versorgungsmodelle sicherzustellen. Unbestritten ist dabei die wichtige Rolle der Krankenversicherer im Rahmen der Rechnungsprüfung, welche zur Sicherung der Versorgung beiträgt und die korrekte Tarifanwendung gewährleistet.

 

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